AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WaveTech International GmbH für die MDUA, Stand 1 .Januar 2018
MDUA® Mess- und Datentechnik für Umweltschutz und Arbeitssicherheit
WaveTech International GmbH
Marie-Curie-Str. 2
50259 Pulheim/ Brauweiler
Telefon: +49 2234 99 30 222
Fax: +49 2234 99 30 266
Web: www.mdua-messtechnik.de
E-Mail: mail@mdua.de
Geschäftsführer: Ulf Bauer, Stefan Esken
Zuständiges Gericht: Registergericht Köln
HRB Nummer: HRA 88413
MDUA® ist eine eingetragene Wortmarke.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden grundsätzlich nur dann wirksam in die Verkaufsbedingungen der einbezogen, wenn die Einbeziehung von der MDUA schriftlich bestätigt wird.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche, telefonische oder telegrafische Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Auftragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind stets unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag gilt als geschlossen und rechtsgültig, soweit wir den Auftrag bestätigt haben. Die Bestätigung kann von uns aus wichtigem Grund innerhalb von 5 Tagen widerrufen werden. Als wichtiger Grund zählen insbesondere Preisänderungen wegen veränderter Lohn -, Material – und Vertriebskosten sowie der Wegfall der Beschaffungsmöglichkeit.
(3) Die in Angeboten mitgelieferten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblättern enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, sondern schlichte Leistungsbeschreibungen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung und des Transportes bzw. Versandes werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf unserer Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Von uns angegebene Lieferfristen sind keine Fixtermine. Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Lieferanten an uns. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 10 % des Lieferwertes. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die Grenze von 10 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
(5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit der Besteller dem nicht schriftlich widersprochen hat.
§ 5 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Besteller. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Waren zu verlangen.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Haftung
(1) Sofern die Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Waren – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, verjähren alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten dagegen die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
– bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben,
– bei Mängeln der Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(3) Vorstehende Bestimmungen findet keine Anwendung auf den Rückgriff des Unternehmers nach den §§ 478,479 BGB bzw. nach den §§ 651,4 178,479 BGB (Regress wegen eines bei einem Verbraucher aufgetretenen Mangels der Ware)
§ 9 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.